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§ 3b SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Aufgabe und Aufbau des Schulwesens → 1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 3b SchoG – Regelformen der beruflichen Schulen

(1) An der Berufsschule werden der Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung und der Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung geführt. Im Bildungsgang in der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung werden Schülerinnen und Schüler mit dem Ziel unterrichtet, ihnen im Rahmen der beruflichen Erstausbildung für eine berufliche Tätigkeit vorwiegend berufsbezogene Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (berufliche Handlungskompetenz) zu vermitteln und ihre vorher erworbene allgemeine Bildung berufsbezogen zu erweitern. Die Dauer des Bildungsgangs in der Berufsschule entspricht der Regelausbildungsdauer des jeweiligen Ausbildungsberufs in der dualen Berufsausbildung. Der Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule bereitet Schülerinnen und Schüler aufbauend auf der vorher erworbenen allgemeinen Bildung und der beruflichen Orientierung der allgemein bildenden Schulen vorwiegend auf die Aufnahme einer Ausbildung oder einer Berufstätigkeit vor; es wird eine nachhaltige berufliche Orientierung gefördert und vermittelt, um den Übergang in die Ausbildung oder die Berufstätigkeit zu erleichtern. Die Berufsschule schließt in ihren beiden Bildungsgängen mit einem Abschlussverfahren ab (Berufsschulabschluss, Abschluss der Ausbildungsvorbereitung). Darüber hinaus führt die Berufsschule aufbauend auf dem mittleren Bildungsabschluss in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung über den Berufsschulabschluss, einen Fachhochschulreifeunterricht und eine Abschlussprüfung zu der zum Studium an einer Fachhochschule berechtigenden Fachhochschulreife.

(2) In der Berufsfachschule werden Schülerinnen und Schüler ohne berufliche Vorbildung durch Vermittlung der erforderlichen fachtheoretischen sowie fachpraktischen Kenntnisse und einer weiter gehenden und vertieften Allgemeinbildung auf eine Berufstätigkeit vorbereitet, in einen Beruf eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. Die Berufsfachschule schließt in der Regel mit einer Abschlussprüfung ab.

(3) In der Fachschule werden Schülerinnen und Schüler in der Regel nach einer beruflichen Erstausbildung und praktischer Bewährung mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine weiter gehende fachliche Qualifikation zu vermitteln. Die Fachschule schließt in der Regel mit einer Abschlussprüfung ab.

(4) In der Fachoberschule, die nach Fachbereichen gegliedert ist und innerhalb der Fachbereiche nach Fachrichtungen gegliedert sein kann, werden Schülerinnen und Schüler mit einem mittleren Bildungsabschluss in den Klassenstufen 11 und 12 unterrichtet. Der Besuch der Klassenstufe 11 kann durch eine fachbereichsbezogene bzw. fachrichtungsbezogene Berufsausbildung oder eine entsprechende hinreichende mehrjährige Berufserfahrung ersetzt werden; nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann die Fachoberschule auf die Klassenstufe 12 beschränkt werden. Die Fachoberschule schließt mit einer Abschlussprüfung ab und vermittelt die zum Studium an einer Fachhochschule berechtigende Fachhochschulreife.

(5) Berufliche Schulen sind in der Regel unter einer Leitung und mit übergreifendem Lehrkräfteeinsatz in Form eines Berufsbildungszentrums zusammengefasst. An Berufsbildungszentren kann zudem eine gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen eingerichtet werden, in der die Schülerinnen und Schüler nach einer einjährigen Einführungsphase zwei Jahre in einem Kurssystem unterrichtet werden; die in § 3a Abs. 4 für die Oberstufe des Gymnasiums getroffenen Regelungen finden entsprechende Anwendung.