Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3a UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Anspruchsberechtigte Stellen

Titel: Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UKlaG
Gliederungs-Nr.: 402-37
Normtyp: Gesetz

§ 3a UKlaG – Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b

1Der in § 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

Zu § 3a: Eingefügt durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774), geändert durch G vom 31. 5. 2021 (BGBl I S. 1204) und 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).