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§ 3a LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 3a LNatSchG – Beobachtung von Natur und Landschaft
(zu § 6 Abs. 2 BNatSchG)

Die Beobachtung dient auch der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustandes der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten mit ihren wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräumen. Die oberste Naturschutzbehörde stellt dazu einen Bericht zur biologischen Vielfalt auf. Die zuständige Naturschutzbehörde schreibt die Roten Listen fort.