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§ 3a LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 3a LBesG – Besondere Eingangsbesoldung (1)

(1) Bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, sind für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4,0 vom Hundert abzusenken.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter,

  1. a)

    denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben oder

  2. b)

    die aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis wechseln oder

  3. c)

    denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Absatz 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben.

(3) Die Zeit, in der in einem anderen Amt oder bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Grund von § 1a des Landessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung keine Sonderzahlungen zustanden, ist auf den Zeitraum von drei Jahren nach Absatz 1 anzurechnen. Entsprechendes gilt für Zeiten, in denen in sinngemäßer Anwendung von § 1a Abs. 1 des Landessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung keine Sonderzahlungen oder vergleichbare Leistungen gewährt wurden

  1. a)

    von einem Arbeitgeber nach Absatz 2 Buchst. b oder

  2. b)

    bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die öffentlichen Belangen dient, von einem anderen Arbeitgeber, der für den entsprechenden Zeitraum von einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 Zuschüsse zu seinen Personalkosten erhalten hat.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Anrechnung von in einem anderen Amt oder bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Zeiten mit einer abgesenkten Bezahlung nach Absatz 1 oder von Zeiten, in denen ein Arbeitgeber nach Absatz 3 entsprechend Absatz 1 verfahren ist.

(5) Bei den Berechnungen nach Absatz 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(6) Zuletzt zugestandene ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne von § 5 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die nicht abgesenkten Dienstbezüge.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 9 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826).