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§ 3a InvStG
Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentfonds

Titel: Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-15
Normtyp: Gesetz

§ 3a InvStG – Ausschüttungsreihenfolge (1)  *

* Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730).

(1) Red. Anm.:

§ 3a InvStG eingefügt durch Artikel 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), erstmals bei Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 23. August 2014 abfließen - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 4 InvStG

Für eine Ausschüttung gelten die Substanzbeträge erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet.

Zu § 3a: Eingefügt durch G vom 18. 12. 2013 (BGBl. I S. 4318).