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§ 3a HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Einleitende Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 3a HWaG – Hochwasserschutzanlagen

(1) Hochwasserschutzanlagen sind Deiche und andere Anlagen, die statt eines Deiches dem Schutz gegen Hochwasser zu dienen bestimmt sind.

(2) Zur Hochwasserschutzanlage gehören, soweit nicht in einem festgelegten Plan oder in einer Genehmigung (§ 55) etwas anderes bestimmt ist,

  1. a)
    die Grundfläche, auf der die Anlage ruht, einschießlich der Außen- und Binnenberme und der Schutzstreifen,
  2. b)
    der Körper der Anlage,
  3. c)
    das Zubehör und die zum Schutz der Anlage errichteten Werke.