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§ 3a FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → A. – Finanzausgleichsmasse

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 3a FAG – Finanzausgleichsmasse B

(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:

  1. 1.

    für Zuweisungen an den Ausgleichstock 120 Millionen Euro im Jahr 2023 und 140 Millionen Euro ab dem Jahr 2024;

  2. 2.

    für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 1115 Millionen Euro.

(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.

(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden

  1. 1.

    an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;

  2. 2.

    an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Absatz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.