Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → A. – Finanzausgleichsmasse
§ 3a FAG – Finanzausgleichsmasse B
(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:
- 1.
für Zuweisungen an den Ausgleichstock 120 Millionen Euro im Jahr 2023 und 140 Millionen Euro ab dem Jahr 2024;
- 2.
(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.
(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden
- 1.
an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;
- 2.
an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Absatz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.