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§ 3a EnEG
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnEG
Gliederungs-Nr.: 754-4
Normtyp: Gesetz

§ 3a EnEG – Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungsinformationen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. November 2020 durch Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728). Zur weiteren Anwendung s. Teil 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728).

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass

  1. 1.

    der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,

  2. 2.

    die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird,

  3. 3.

    die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu bestimmenden Abständen auf klare und verständliche Weise Informationen erhalten:

    1. a)

      über Daten, die für die Einschätzung, den Vergleich und die Steuerung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant sind, und

    2. b)

      über Stellen, bei denen weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum Thema Energieeffizienz verfügbar sind.

2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlichen personenbezogenen Daten sowie zu den erforderlichen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere zur Gewährleistung von Vertraulichkeit und Integrität der Daten, getroffen werden.

Zu § 3a: Geändert durch G vom 4. 7. 2013 (BGBl I S. 2197) (13. 7. 2013).