Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3a 26. BImSchV
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 26. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-26
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3a 26. BImSchV – Gleichstromanlagen

1Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Gleichstromanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung

  1. 1.

    der in Anhang 1a genannte Grenzwert der magnetischen Flussdichte nicht überschritten wird, sowie

  2. 2.

    Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen und leitfähigen Objekten, die zu erheblichen Belästigungen oder Schäden führen können, vermieden werden.

2Dabei sind alle relevanten Immissionen zu berücksichtigen.