Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Bundesrecht
Titel: Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZwVwV
Gliederungs-Nr.: 310-14-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZwVwV – Besitzerlangung über das Zwangsverwaltungsobjekt, Bericht

(1) 1Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. 2Im Bericht sind festzuhalten:

  1. 1.
    Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;
  2. 2.
    eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte;
  3. 3.
    alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör;
  4. 4.
    alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen;
  5. 5.
    die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge;
  6. 6.
    die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;
  7. 7.
    die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;
  8. 8.
    die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;
  9. 9.
    alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.

(2) 1Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen. 2Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.