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§ 3 WasSiG
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WasSiG
Gliederungs-Nr.: 753-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 WasSiG – Rechtsverordnungen

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften erlassen über

  1. 1.
    die Grundsätze für die Bemessung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, des unentbehrlichen Umfangs bei der Versorgung mit Betriebswasser und des Bedarfs an Löschwasser,
  2. 2.
    die Grundsätze für die Beschaffenheit des Trink- und Betriebswassers,
  3. 3.
    die technischen Anforderungen, denen Anlagen, zu deren Bau oder Umbau nach § 2 Abs. 1 verpflichtet werden kann, genügen müssen.