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§ 3 WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WPrüfG LSA
Referenz: 111.2
Abschnitt: Abschnitt 1 – Wahlprüfungsverfahren
 

§ 3 WPrüfG LSA – Form und Fristen

(1) Der Einspruch ist beim Landtag schriftlich einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.

(2) Der Einspruch muss spätestens einen Monat, wenn er in amtlicher Eigenschaft eingelegt wird, spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt oder nach Zustellung der Feststellung oder Entscheidung einer Wahlbehörde oder eines Wahlorgans beim Landtag eingehen.