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§ 3 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Behörden, Zuständigkeiten → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 3 WG LSA – Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in Gewässer erster Ordnung und in Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt.

(2) Soweit nicht Anlage 1 die Zuordnung bestimmt, gehören natürliche oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme), sowie Mündungsarme eines natürlichen Gewässers zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört.