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§ 3 VwVKVO M-V
Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VwVKVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 VwVKVO M-V – Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben:

  1. 1.
  2. 2.

    Beträge, die bei Amtshandlungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 an Auskunftspersonen, Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind,

  3. 3.

    sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwangs oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten,

  4. 4.

    Ausgaben für

    1. a)

      die Beförderung und Verpflegung in amtlichen Gewahrsam genommener, vorzuführender oder weggenommener Personen,

    2. b)

      die Kosten für Einwegdecken in den Fällen des amtlichen Gewahrsams,

    3. c)

      die Reinigung von Diensträumen, Dienstfahrzeugen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verschmutzung durch den Pflichtigen in den Fällen des amtlichen Gewahrsams,

    4. d)

      die Beförderung, Verwahrung, Beaufsichtigung, Fütterung und Pflege von Tieren.

(2) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. Auslagen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.