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§ 3 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-13
Normtyp: Gesetz

§ 3 VersRücklG – Zweck

Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe der §§ 7 und 7a nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen.