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§ 3 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 VerfGHG – Wahl der Mitglieder

(1) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden in geheimer Wahl ohne Aussprache aus zwei getrennten, vom Präsidium des Landtages aufzustellenden Listen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger/Vorgängerinnen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen sich vor ihrer Wahl schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu werden.