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§ 3 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 VerfGGBbg – Voraussetzungen der Wählbarkeit

(1) Zum Verfassungsrichter kann gewählt werden, wer mindestens fünfunddreißig Jahre alt und zum Deutschen Bundestag wählbar ist und sich schriftlich bereit erklärt hat, Mitglied des Verfassungsgerichts zu werden.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts dürfen keinem anderen Verfassungsorgan des Bundes oder eines Landes angehören. Beamte oder sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes, mit Ausnahme der Richter und der Professoren an einer deutschen Hochschule, können nicht Mitglied des Verfassungsgerichts sein.