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§ 3 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: 28.02.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1950 S. 103 vom 20.06.1950

§ 3 VBegVEG

(1) Der Landeswahlleiter prüft binnen einer Woche, ob die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, und teilt das Ergebnis dem Landtag, der Landesregierung und den Vertrauenspersonen mit.

(2) Der Landtag befasst sich mit dem Volksbegehren, sobald ihm der Landeswahlleiter mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) 1Über den Zulassungsantrag entscheidet die Landesregierung binnen eines Monats. 2Dem Zulassungsantrag ist stattzugeben, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt und den Bestimmungen der Verfassung entspricht, es sei denn, dass im Laufe des letzten Jahres, zurückgerechnet vom Tage des Eingangs des Zulassungsantrags beim Landeswahlleiter, auf einen sachlich gleichen Antrag bereits ein Volksbegehren zustande gekommen ist. 3Die Ausschlussfrist beträgt zwei Jahre, wenn ein früheres derartiges Begehren mangels Zustimmung der erforderlichen Zahl von Stimmberechtigten nicht zustande gekommen ist.