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§ 3 ThürTGV
Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürTGV
Gliederungs-Nr.: 2032-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ThürTGV – Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise Trennungsreisegeld in Höhe von 28 Euro je Kalendertag; § 6 Abs. 3 bis 5 und § 8 Abs. 2 ThürRKG gelten entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.

(2) Nach Ablauf dieser Frist bis zum Ablauf von drei Monaten wird Trennungstagegeld in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen gewährt. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, wird vom Trennungstagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit der maßgebende Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung einbehalten. Das Gleiche gilt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahrkosten enthalten ist oder der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

(3) Die entstandenen notwendigen Unterkunftskosten werden erstattet. Innerhalb der Frist nach Absatz 1 werden die entstandenen, notwendigen Kosten einer Hotel- oder Gaststättenunterkunft entsprechend § 7 ThürRKG erstattet; § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürRKG gilt entsprechend. Nach Ablauf dieser Frist werden die entstandenen Kosten in Höhe der ortsüblichen Miete und der notwendigen Aufwendungen für eine angemessene Unterkunft bis zu einem Betrag von 300 Euro je Kalendermonat erstattet. Sind in den Unterkunftskosten die Kosten für das Frühstück enthalten und ist ein getrennter Ausweis nicht möglich, so sind die vor Anwendung des Satzes 3 erstattbaren Unterkunftskosten um den maßgebenden Sachbezugswert für jedes enthaltene Frühstück zu kürzen, es sei denn, dass das Frühstück aus triftigen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann. Die Sätze 2 bis 4 gelten auch, wenn der Berechtigte wegen einer Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen vom Dienstort abwesend ist und aufgrund eines für die Dauer der Maßnahme nach § 1 Abs. 3 abgeschlossenen Vertrags zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet ist oder aus anderen Gründen die Unterkunft nicht aufgegeben werden kann.

(4) Wird dem Berechtigten seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft von dritter Seite bereit gestellt oder ist das Entgelt für die Unterkunft in den erstattbaren Fahrkosten enthalten, werden Unterkunftskosten für dieselbe Nacht nicht erstattet. Dies gilt auch, wenn der Berechtigte die bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. Wird der Berechtigte in einer außerhalb des Dienstortes gelegenen Unterkunft unentgeltlich untergebracht oder nimmt er eine Unterkunft außerhalb des Dienstortes auf Weisung der zuständigen Behörde, werden notwendige Fahrkosten zwischen dieser Unterkunft und der Dienststätte in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 erstattet.