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§ 3 ThürRKG
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Reisekostenvergütung

Titel: Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-6
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürRKG – Anordnung und Genehmigung der Dienstreise, Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird über die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Durchführung entschieden. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand ohne Dienstreise erreicht werden kann. Sie sind auf das zeitlich unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(2) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.

(3) Die Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Wird eine Dienstreise unterbrochen, wird für die Dauer der Unterbrechung keine Reisekostenvergütung gewährt.

(4) Leistungen, die der Dienstreisende von dritter Seite seines Amtes wegen aus Anlass einer Dienstreise erhalten hat, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 6 Abs. 3 bis 5 und § 7 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(5) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie diese nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

(6) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 10 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird. Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.

(7) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise oder einer Aus- oder Fortbildungsreise nach § 15 Abs. 1 oder 2 erklärter Verzicht bedarf der Schriftform.