Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 ThürMfG
Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürMfG,TH
Gliederungs-Nr.: 70-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürMfG – Förderungsgrundsätze und Koordinierung der Förderung

(1) Maßnahmen zur Mittelstandsförderung sollen die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung der Geförderten zu beeinträchtigen. Eine finanzielle Förderung setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger nach Maßgabe seiner Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für die erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet.

(2) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Landeshaushaltsplan und sind grundsätzlich als befristete Maßnahmen zu gestalten. Sie sind in der mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen und werden in einer Anlage zum Einzelplan des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums im Haushaltsplan ausgewiesen.

(3) Bei der Festlegung allgemeiner Regeln über Art, Umfang und Ausgestaltung der Förderung von Maßnahmen werden die Kammern und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und des Handwerks beratend hinzugezogen. Neben den Einrichtungen des Landes zur Wirtschaftsförderung und den Hochschulen können diese auch Träger der Maßnahmen sein.

(4) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sowie der Landesplanung zu beachten.

(5) Die Landesregierung erstattet in angemessenen Zeitabständen, mindestens alle fünf Jahre, dem Landtag einen Bericht über die Situation und die Lage der mittelständischen Wirtschaft. Die Maßnahmen zu ihrer Förderung sind zu evaluieren und an die entsprechenden Rahmenbedingungen und Gegebenheiten der allgemeinen Wirtschaftslage anzupassen.

(6) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.