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§ 3 ThürKiStG
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Kirchensteuerrechtliche Rahmenregelungen für den Bereich der evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche

Titel: Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKiStG
Gliederungs-Nr.: 610-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürKiStG – Steuerarten, Steuerordnung

(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes-(Diözesan-) Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art

  1. 1.

    als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen nach besonderem Tarif),

  2. 2.

    als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen

  3. 3.

    als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) oder

  4. 4.

    nach Maßgabe des Vermögens.

Vor der Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen sind die Einkommensteuer und Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 2 entsprechend.

(2) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.

(3) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium. Ein Kirchensteuerbeschluss gilt als anerkannt, wenn er dem anerkannten Beschluss des vorhergehenden Haushaltsjahres entspricht und das für Finanzen zuständige Ministerium nicht schriftlich gegenüber der Kirche auf eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse hingewiesen hat. In diesem Fall entfällt die Anerkennung mit Ablauf des Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Zugangs des Schreibens folgt. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden vor den zuständigen kirchlichen Stellen in einer vor ihnen zu bestimmenden Weise und vor dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Beschließt eine Kirche für ihre Mitglieder die Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses einer anderen Kirche, ist es abweichend von Satz 5 ausreichend, die Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger auf die Anwendbarkeitsbestimmung zu beschränken. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum Ende des nächsten Steuerjahres.