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§ 3 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ThürKWO – Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    der Stichtag des § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht gilt,

  2. 2.

    auf einen Briefwahlvorstand mindestens 50 Wahlbriefe entfallen sollen und

  3. 3.

    der Briefwahlvorstand bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 42 Abs. 2 beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder und bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 42 Abs. 3 mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

(2) Werden keine Briefwahlvorstände gebildet, bestimmt der Wahlleiter, bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen der Wahlleiter der Gemeinde, welche Wahlvorstände für welche Stimmbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstands durchführen. Bei für sich stattfindenden Landkreiswahlen kann der Wahlleiter des Landkreises diese Aufgabe den Gemeindeverwaltungen übertragen.