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§ 3 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürKWG – Ausübung des Wahlrechts

Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 6) oder einen Wahlschein hat § 7.