§ 3 ThürKWGThüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)Landesrecht ThüringenErster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Erster Abschnitt – Allgemeine BestimmungenTitel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)Normgeber: ThüringenAmtliche Abkürzung: ThürKWGGliederungs-Nr.: 2021-1Normtyp: Gesetz§ 3 ThürKWG – Ausübung des WahlrechtsDas Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 6) oder einen Wahlschein hat § 7.Drucken