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§ 3 ThürHhG 2011
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Thüringer Haushaltsgesetz 2011 - ThürHhG 2011 -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Thüringer Haushaltsgesetz 2011 - ThürHhG 2011 -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2011
Referenz: 630-7

§ 3 ThürHhG 2011 – Verwendung von Mehreinnahmen

Mehreinnahmen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben benötigt werden.