§ 3 ThürDSchG
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 3 ThürDSchG – Denkmalpflegepläne
(1) Im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde sollen die Gemeinden für Denkmalensembles nach § 2 Abs. 3 bis 5 Denkmalpflegepläne aufstellen.
(2) Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und die Festsetzungen für die Bauleitplanung wieder. Er enthält:
- a)die Bestandsaufnahme und Analyse des Plangebietes unter denkmalfachlichen und denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten,
- b)die topographischen Angaben über Lage und Ausdehnung der Denkmalensembles und der Bodendenkmale in Schrift und Plan,
- c)die denkmalpflegerischen Zielstellungen, unter deren Beachtung die Pflege und Erhaltung der Denkmalensembles und Bodendenkmale jeweils zu verwirklichen ist.