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§ 3 ThürAGSGB XII
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Träger der Sozialhilfe und ihre Aufgaben

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 217-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürAGSGB XII – Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig für alle Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach § 4 der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist.

Zu § 3: Geändert durch G vom 2. 3. 2012 (GVBl. S. 93).