§ 3 ThürAGSGB XII
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Träger der Sozialhilfe und ihre Aufgaben
§ 3 ThürAGSGB XII – Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig für alle Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach § 4 der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist.
Zu § 3: Geändert durch G vom 2. 3. 2012 (GVBl. S. 93).