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§ 3 TLMV
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TLMV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-43
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 TLMV – Bezeichnungsschutz

Lebensmittel dürfen mit den Angaben "tiefgefroren", "tiefgekühlt", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet" nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen.