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§ 3 StörfG
Niedersächsisches Störfallgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Störfallgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: StörfG,NI
Gliederungs-Nr.: 28500010000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 StörfG – Betreiberpflichten

§ 1 Abs. 1, die §§ 3 bis 12 und 19 Abs. 1, 2 und 6 12. BImSchV über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs-, Informations- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend.