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§ 3 StiftG LSA
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StiftG LSA
Gliederungs-Nr.: 40.16
Normtyp: Gesetz

§ 3 StiftG LSA – Begriffsbestimmungen

(1) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich der kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen,

  1. 1.

    die überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen,

  2. 2.

    1. a)

      die von einer Kirche errichtet oder

    2. b)

      die organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder

    3. c)

      deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüllen sind oder

    4. d)

      die in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind und

  3. 3.

    die als kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts errichtet worden sind.

(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die staatlichen und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die

  1. 1.

    ausschließlich dazu bestimmt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen,

  2. 2.

    mit dem Land organisatorisch verbunden sind und

  3. 3.

    vom Land als staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.

(5) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die

  1. 1.

    ausschließlich dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen,

  2. 2.

    mit einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts organisatorisch verbunden sind und

  3. 3.

    von einer Kirche als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.

(6) Den kirchlichen Stiftungen im Sinne der Absätze 2 und 5 sind Stiftungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt, sofern diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.