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§ 3 VerfGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1104

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger gewählt werden. Ist der Landtag in dieser Zeit aufgelöst, so findet die Wahl innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags statt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs oder ein Stellvertreter vorzeitig aus (Art. 68 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung), so muss der Nachfolger innerhalb von drei Monaten gewählt werden.