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§ 3 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Sparkassen → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 SpkG – Trägerverantwortung und Stammkapital

(1) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soweit Stammkapital durch Einlagen gebildet wurde, ist die Haftung der Träger hierauf beschränkt. Im Übrigen haften die Träger der Sparkasse nicht für deren Verbindlichkeiten.

(2) Die Träger unterstützen die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann der Verwaltungsrat mit Zustimmung der Träger beschließen, dass Stammkapital durch Einlagen oder durch Umwandlung von Rücklagen gebildet oder zugunsten der Rücklagen aufgelöst wird.

(4) Eine Übertragung von Anteilen am Stammkapital ist unter Berücksichtigung der geschäftspolitischen Interessenlage der beteiligten Sparkassen nur an Sparkassen und an Errichtungsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Sitz in Rheinland-Pfalz zulässig. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Erwerber die Trägerverantwortung nach Absatz 2 übernehmen und die unternehmerische Führung der Sparkasse durch alle Träger gemeinsam ausgeübt wird; das Nähere wird durch Vertrag, der der Einwilligung der Aufsichtsbehörde bedarf, geregelt. Darin kann vorgesehen werden, dass eine Trägerversammlung gebildet wird. Falls ein Interessenausgleich für die Übertragung von Anteilen am Stammkapital erfolgt, gilt § 1 Abs. 2 Satz 6 entsprechend.