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§ 3 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 07.10.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 3 SpkG – Trägerschaft und Haftung

(1) Die Anstaltslast wird ersetzt durch die folgenden Bestimmungen.

(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) 1Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. 2Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.