§ 3 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 3 SparkG – Aufgaben
(1) Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, vorrangig in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen.
(2) Die Sparkassen stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markt- und Wettbewerbserfordernisse.
(3) Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Satzung keine Einschränkungen vorsehen.