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§ 3 SchutzbG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Schutzbereiche

Titel: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchutzbG
Gliederungs-Nr.: 54-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 SchutzbG

(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche

  1. 1.
    bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen,
  2. 2.
    Inseln, Küsten und Gewässer verändern,
  3. 3.
    in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern

will, bedarf hierzu der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist.

(2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.