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§ 3 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SchulG – Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Schule ihr Recht auf Bildung und Erziehung wahr.

(2) Die Schule fördert die Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung. Sie bietet ihnen Information, Beratung, Unterstützung und Hilfe in allen für das Schulleben wesentlichen Fragen an. Schülerinnen und Schüler sollen in schulischen Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, von der Schule beteiligt werden. In schulischen Problemlagen empfiehlt die Schule Ansprechpersonen. Sind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers erkennbar, gilt § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweiligen Fassung.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, vom schulischen Bildungs- und Erziehungsangebot verantwortlich Gebrauch zu machen. Unterricht und Erziehung erfordern Mitarbeit und Leistung. Die Schülerinnen und Schüler dürfen durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens nicht in besonderer Weise erschweren; dies gilt nicht, wenn einzelne Tätigkeiten oder besondere gesundheitliche Gründe eine Ausnahme erfordern.

(4) Die Schülerinnen und Schüler werden ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die Entscheidungsfindung über die Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft eingebunden. Es gehört zu den Aufgaben der Schule ihnen diese Mitwirkungsmöglichkeiten zu erschließen.

(5) Alle Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbstständig, barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) nutzen können. Die Entscheidung, ob der Schulbesuch an einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht erfolgen soll, treffen die Eltern; § 59 Abs. 4 bleibt unberührt. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu berücksichtigen und ist ihnen der zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderliche Nachteilsausgleich zu gewähren.