Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Teil 1 – Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule
§ 3 SchulG M-V – Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler sollen in der Schule insbesondere lernen,
- 1.
Selbstständigkeit zu entwickeln und eigenverantwortlich zu handeln,
- 2.
die eigene Wahrnehmungs-, Erkenntnis- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten,
- 3.
selbstständig wie auch gemeinsam mit anderen Leistungen zu erbringen,
- 4.
soziale und politische Mitverantwortung zu übernehmen sowie sich zusammenzuschließen, um gemeinsame Interessen wahrzunehmen,
- 5.
sich Informationen zu verschaffen und sie kritisch zu nutzen,
- 6.
mit digitalen Medien kompetent umzugehen, sich in einer digital geprägten Welt zu orientieren und an deren Gestaltung teilzuhaben,
- 7.
die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu respektieren,
- 8.
die grundlegenden Normen des Grundgesetzes zu verstehen und für ihre Wahrung sowie
- 9.
für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzutreten,
- 10.
in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln,
- 11.
eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen sowie Pflichten zu akzeptieren und ihnen nachzukommen,
- 12.
Konflikte zu erkennen, zu ertragen und sie vernünftig zu lösen,
- 13.
Ursachen und Gefahren totalitärer und autoritärer Herrschaft zu erkennen, ihnen zu widerstehen und entgegenzuwirken,
- 14.
Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker, für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen zu entwickeln,
- 15.
mit der Natur und Umwelt verantwortungsvoll umzugehen,
- 16.
für die Gleichstellung von Frauen und Männern einzutreten,
- 17.
Verständnis für wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge zu entwickeln,
- 18.
eine begründete Berufswahl zu treffen.