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§ 3 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 3 SchulG M-V – Lernziele

Die Schülerinnen und Schüler sollen in der Schule insbesondere lernen,

  1. 1.

    Selbstständigkeit zu entwickeln und eigenverantwortlich zu handeln,

  2. 2.

    die eigene Wahrnehmungs-, Erkenntnis- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten,

  3. 3.

    selbstständig wie auch gemeinsam mit anderen Leistungen zu erbringen,

  4. 4.

    soziale und politische Mitverantwortung zu übernehmen sowie sich zusammenzuschließen, um gemeinsame Interessen wahrzunehmen,

  5. 5.

    sich Informationen zu verschaffen und sie kritisch zu nutzen,

  6. 6.

    mit digitalen Medien kompetent umzugehen, sich in einer digital geprägten Welt zu orientieren und an deren Gestaltung teilzuhaben,

  7. 7.

    die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu respektieren,

  8. 8.

    die grundlegenden Normen des Grundgesetzes zu verstehen und für ihre Wahrung sowie

  9. 9.

    für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzutreten,

  10. 10.

    in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln,

  11. 11.

    eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen sowie Pflichten zu akzeptieren und ihnen nachzukommen,

  12. 12.

    Konflikte zu erkennen, zu ertragen und sie vernünftig zu lösen,

  13. 13.

    Ursachen und Gefahren totalitärer und autoritärer Herrschaft zu erkennen, ihnen zu widerstehen und entgegenzuwirken,

  14. 14.

    Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker, für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen zu entwickeln,

  15. 15.

    mit der Natur und Umwelt verantwortungsvoll umzugehen,

  16. 16.

    für die Gleichstellung von Frauen und Männern einzutreten,

  17. 17.

    Verständnis für wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge zu entwickeln,

  18. 18.

    eine begründete Berufswahl zu treffen.