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§ 3 SchSG
Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Bundesrecht
Titel: Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchSG
Gliederungs-Nr.: 9512-19
Normtyp: Gesetz

§ 3 SchSG – Grundsatz

Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, ist verpflichtet, für dessen sicheren Betrieb und insbesondere dafür zu sorgen, dass es samt seinem Zubehör in betriebssicherem Zustand gehalten und sicher geführt wird und dass die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter vor Gefahren aus dem Betrieb sowie zum Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor Gefahren oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Betrieb getroffen werden. Dies umfasst auch, dass Personen, die in dem Schifffahrtsunternehmen und auf dem Schiff hierfür beauftragt werden, wirksam ausgewählt, angeleitet, unterrichtet, beobachtet und unterstützt werden.