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§ 3 SächsUKG
Sächsisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUKG
Gliederungs-Nr.: 242-7
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsUKG – Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

  1. 1.

    aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass

    1. a)

      mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,

    2. b)

      der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,

    3. c)

      die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist (Einzugsgebiet) oder im neuen Dienstort liegt oder

    4. d)

      der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,

  2. 2.

    auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,

  3. 3.

    aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,

  4. 4.

    aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass

  1. 1.

    der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

  2. 2.

    der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

  3. 3.

    der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,

  4. 4.

    der Übernahme oder des Übertritts gemäß § 16 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 33 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, in den Dienst eines in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren.