§ 3 SächsOWiG
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Landesrecht Sachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 3 SächsOWiG – Wirkung der Einziehung
Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf die juristische Person des öffentlichen Rechts über, deren Behörde, Organ oder Stelle die Einbeziehung angeordnet hat.