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§ 3 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 SächsLVO – Befähigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

  1. 1.

    durch Vorbereitungsdienst oder außerhalb des Vorbereitungsdienstes gemäß § 22 Abs. 6 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der jeweils geltenden Fassung, und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder

  2. 2.

    nach den Vorschriften dieser Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (§§ 31 bis 34) oder

  3. 3.

    durch Anerkennung nach § 8 Abs. 2 und 3 oder

  4. 4.

    als Aufstiegsbeamte nach den §§ 20, 24, 29, 29a oder 45 oder

  5. 5.

    aufgrund des § 20 Abs. 5 SächsBG oder

  6. 6.

    aufgrund des § 9 Abs. 1 SächsBG oder

  7. 7.

    aufgrund der Feststellung nach § 35 Abs. 5 oder

  8. 8.

    durch Anerkennung einer Prüfung als Laufbahnprüfung gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG.

(2) Bei anderen Bewerbern (§§ 36 ff.) wird die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt.