Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 3 SächsLVO – Befähigung (1)
Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
- 1.
durch Vorbereitungsdienst oder außerhalb des Vorbereitungsdienstes gemäß § 22 Abs. 6 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der jeweils geltenden Fassung, und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder
- 2.
nach den Vorschriften dieser Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (§§ 31 bis 34) oder
- 3.
durch Anerkennung nach § 8 Abs. 2 und 3 oder
- 4.
- 5.
aufgrund des § 20 Abs. 5 SächsBG oder
- 6.
aufgrund des § 9 Abs. 1 SächsBG oder
- 7.
aufgrund der Feststellung nach § 35 Abs. 5 oder
- 8.
durch Anerkennung einer Prüfung als Laufbahnprüfung gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG.
(2) Bei anderen Bewerbern (§§ 36 ff.) wird die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt.