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§ 3 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsJagdG – Artenschutzrecht, Aneignungsrecht und Wildmonitoring
(zu §§ 1, 22a und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)

(1) Maßnahmen der Jagdbehörden nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes sind unter Beachtung der Maßgaben

  1. 1.

    des Artikels 7 Abs. 4 sowie der Artikel 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7), in der jeweils geltenden Fassung, sowie

  2. 2.

    der Artikel 12, 14 bis 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

zu treffen.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben Maßnahmen, die nach § 45 Abs. 7 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedürfen, bei Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG zu dulden. Die Jagdausübungsberechtigten sind von der Genehmigungsbehörde in geeigneter Weise zu benachrichtigen, bevor in ihrem Jagdbezirk Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt werden.

(3) Den Fund von krankem, verletztem oder hilflosem Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf krankes, verletztes oder hilfloses Wild ohne Jagdzeit der Natur entnehmen, um es gesund zu pflegen oder bei einer behördlich bestimmten, genehmigten oder anerkannten Auffang- und Pflegestation abzugeben. Er ist verpflichtet, das Wild, sobald es sich selbst erhalten kann, im Jagdbezirk wieder freizulassen. Die Aufnahme zur Pflege und der Verbleib des Wildes sind der Jagdbehörde anzuzeigen. Bei Wild, das nach Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, kann die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde die Herausgabe des Wildes verlangen.

(5) Den Fund von verendetem Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. Er ist bei naturschutzrechtlich streng geschützten Federwildarten verpflichtet, tot aufgefundene und angeeignete Exemplare der Jagdbehörde auf Verlangen für einen angemessenen Zeitraum zu überlassen, soweit dies zu Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist.

(6) Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG unterliegt abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes nicht dem jagdlichen Aneignungsrecht. Die Jagdbehörde kann die Aneignung des Wildes durch den Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag genehmigen.

(7) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, bei der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung bestimmter Wildarten (Wildmonitoring) mitzuwirken.