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§ 3 SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGDG
Gliederungs-Nr.: 250-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsGDG – Landesuntersuchungsanstalt

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien durch Rechtsverordnung eine Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen einzurichten

(2) Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen unterstützt die für den Vollzug gesundheitsrechtlicher Vorschriften für Mensch und Tier und für den Vollzug lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden sowie die Gerichte durch medizinische, veterinärmedizinische, chemische, pharmazeutische oder andere Untersuchungen und erstellt Befunde und Gutachten. Sie ist dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnet.

(3) Der Landesuntersuchungsanstalt können Aufgaben der in Absatz 2 genannten Art auch außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes zugewiesen werden; ferner kann festgelegt werden, dass die in Absatz 2 genannten Aufgaben nur von der Landesuntersuchungsanstalt auch für den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer kommunalen Behörde des Gesundheitswesens und des Veterinärwesens wahrgenommen werden dürfen.