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§ 3 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsDO – Ermessensgrundsatz, Beschleunigungsgebot (1)

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie hat dabei das gesamte dienstliche sowie das dienstrechtlich erhebliche außerdienstliche Verhalten des Beamten sowie die Auswirkungen der Entscheidung auf Dritte zu berücksichtigen.

(2) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln. Beamte, die mit Vorermittlungen nach § 24 beauftragt werden, sowie Untersuchungsführer sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt soweit entlastet werden, dass der beschleunigte Abschluss der Vorermittlungen oder der Untersuchung durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).