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§ 3 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Aufgaben und Träger

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsBRKG – Aufgabenträger und Aufgaben

(1) Aufgabenträger

  1. 1.

    sind die Gemeinden für den örtlichen Brandschutz,

  2. 2.

    sind die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz nach § 7,

  3. 3.

    sind die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, für den bodengebundenen Rettungsdienst,

  4. 4.

    sind die Landkreise und Kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz,

  5. 5.

    ist der Freistaat Sachsen für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des bodengebundenen Rettungsdienstes,

  6. 6.

    ist der Freistaat Sachsen für den Luftrettungsdienst.

(2) Alle Aufgabenträger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung anderer Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam ist.