§ 3 SächsBG – Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die nach § 16 für die jeweilige Laufbahn erforderliche Vorbildung besitzt oder nach § 21 als andere Bewerberin oder anderer Bewerber anerkannt ist.