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§ 3 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Geltungsbereich, Gewässereinteilung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SWG – Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die natürlichen und künstlichen oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers und der staatlich anerkannten Heilquellen werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

  1. 1.
    Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen;
  2. 2.
    Gewässer zweiter Ordnung: die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer oder Gewässerstrecken;
  3. 3.
    Gewässer dritter Ordnung: alle anderen oberirdischen Gewässer.

(2) Das Verzeichnis der Gewässer oder Gewässerstrecken zweiter Ordnung kann durch gemeinsame Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Finanzen und Europa geändert werden.

(3) Natürliche Gewässer sind Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist. Ein natürliches oberirdisches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung. Künstliche Gewässer haben ein künstlich angelegtes Gewässerbett. Als künstliche Gewässer gelten insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.

(4) Altarme, Nebenarme und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers gehören zu der Ordnung des Gewässers, mit dem sie in Verbindung stehen oder ursprünglich in Verbindung standen, soweit in der Anlage zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.