§ 3 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland
Teil I – Allgemeine Vorschriften
§ 3 SVwVG – Vollstreckungshilfe
(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten einander sowie den Behörden des Bundes und der anderen Bundesländer Vollstreckungshilfe, indem sie auf Ersuchen die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungshandlungen durchführen. Die §§ 5 bis 7 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe von Finanzämtern, Gerichtsvollziehern oder von Behörden des Bundes oder eines anderen Bundeslandes durchgeführt, so tritt an die Stelle einer etwa erforderlichen vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde.