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§ 3 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 3 SVWO – Wahlausschüsse

(1) 1Der Vorstand eines Versicherungsträgers bestellt spätestens mit Wirkung vom 1. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres einen Wahlausschuss. 2Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer eines früher bestellten Wahlausschusses. 3Haben Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen eigene Selbstverwaltungsorgane, bestellen auch diese einen Wahlausschuss. 4Ist bei einem Versicherungsträger kein Vorstand vorhanden, bestellt die Aufsichtsbehörde den Wahlausschuss.

(2) 1Der Wahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. 2Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 3Zum Vorsitzenden ist der Geschäftsführer, ein Mitglied der Geschäftsführung oder eine andere Person, die die Gewähr bietet, dass sie dieses Amt sachkundig und unparteiisch wahrnimmt, zu bestellen; dies gilt für den Stellvertreter des Vorsitzenden entsprechend. 4Bei der Berufung der Beisitzer sollen die einzelnen Wählergruppen (§ 44 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) berücksichtigt werden. 5Wer beabsichtigt, sich für die Wahl zur Vertreterversammlung oder zum Verwaltungsrat zu bewerben oder die Aufgabe eines Listenvertreters oder seines Stellvertreters zu übernehmen, soll bei dem betreffenden Versicherungsträger nicht Mitglied oder Stellvertreter eines Mitglieds des Wahlausschusses sein; er ist von seinem Amt zu entbinden, wenn eine Vorschlagsliste eingereicht wird, in der er mit seiner Zustimmung als Wahlbewerber oder Listenvertreter oder dessen Stellvertreter benannt ist. 6Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) 1Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Aufsichtsbehörde, wenn diese den Wahlausschuss bestellt hat, weist die Mitglieder des Wahlausschusses auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit hin. 2Nach Möglichkeit soll der Vorsitzende des Vorstands oder der Leiter der Aufsichtsbehörde den Hinweis erteilen.

(4) 1Der Wahlausschuss hat für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Organen der Selbstverwaltung des Versicherungsträgers zu sorgen. 2Der von dem Vorstand einer Bezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle bestellte Wahlausschuss hat für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Organen der Bezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle zu sorgen.

(5) 1Bei den in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Krankenkassen tritt an die Stelle des Vorstandes der Verwaltungsrat und an die Stelle des Geschäftsführers oder eines Mitgliedes der Geschäftsführung der hauptamtliche Vorstand oder ein Mitglied des hauptamtlichen Vorstandes. 2Für den Verwaltungsrat kann ein von diesem bestimmter Erledigungsausschuss handeln.

(6) 1Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. 2Er darf bei seinen Ermittlungen (§§ 20 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) auch eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen.

(7) 1Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. 2Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. 3Er lädt die Beisitzer und seinen Stellvertreter zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. 4Der Vorsitzende soll Ort und Zeit einer Sitzung rechtzeitig in geeigneter Weise öffentlich bekannt machen; die Listenvertreter der eingereichten Vorschlagslisten sind entsprechend zu unterrichten.

(8) 1Der Wahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 3Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zu Stande, ist der Antrag abgelehnt.

(9) 1Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt und von dem Vorsitzenden und mindestens einem der erschienenen Beisitzer unterzeichnet. 2Die Niederschrift muss, soweit diese Verordnung nichts anderes vorschreibt, die Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses enthalten und die Beschlüsse sowie besondere Vorfälle wieder geben. 3Die jeweiligen Beschlüsse werden gesondert von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses begründet, unterzeichnet und den Beteiligten übermittelt.

(10) Der Wahlausschuss kann Bedienstete des Versicherungsträgers für die Durchführung seiner Aufgaben in Anspruch nehmen; zu seinen Sitzungen kann er sie als Schriftführer heranziehen.

Zu § 3: Geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl I S. 2274), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154, 2022 I S. 105, 1539).