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§ 3 STTG
Gesetz Nr. 1798 über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz - STTG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1798 über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz - STTG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: STTG
Gliederungs-Nr.: 700-9
Normtyp: Gesetz

§ 3 STTG – Tariftreuepflicht, Mindestlohn

(1) Aufträge für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetz unterfällt, werden nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung mindestens zu denjenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts und der Arbeitszeitbedingungen zu beschäftigen, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt.

(2) Aufträge über Leistungen oder Genehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 1 Absatz 2 dürfen nur an Auftragnehmer vergeben beziehungsweise erteilt werden, die sich bei der Angebotsabgabe oder im Antrag auf Erteilung einer Genehmigung in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen, das in einem im Saarland für diesen Bereich geltenden Tarifvertrag vorgesehen ist. Des Weiteren ist die Einhaltung der sonstigen tarifvertraglichen Regelungen, insbesondere zum Urlaubsgeld, zu vermögenswirksamen Leistungen, Zuschlagsregelungen und Arbeitgeberleistungen zur Altersvorsorge zu gewährleisten und während der Ausführungslaufzeit sind Änderungen nachzuvollziehen. Sollte das tariflich festgelegte Entgelt unter einem Stundenlohn von 8,50 Euro brutto liegen, gilt Absatz 4.

(3) Aufträge im Sinne des § 1 Absatz 1, die vom Mindestarbeitsbedingungengesetz erfasst werden, dürfen nur an Auftragnehmer vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung der Leistung zu denjenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts und der Arbeitszeitbedingungen zu beschäftigen, die mindestens den Vorgaben der auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 Mindestarbeitsbedingungengesetz zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechen.

(4) Öffentliche Aufträge über Leistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber in Textform verpflichtet haben, ihren Beschäftigten, ohne Auszubildenden, bei der Ausführung der Leistung mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde zu zahlen. Die Unternehmen müssen im Rahmen der Verpflichtungserklärung die Art der tariflichen Bindung ihres Unternehmens sowie die gezahlte Höhe der Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten angeben.

(5) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, mittels Rechtsverordnung eine Kommission zur Anpassung der Höhe des in Absatz 4 verbindlich festgelegten Mindestlohns einzurichten und deren Zusammensetzung und Geschäftsordnung zu regeln. Die Kommission überprüft jährlich, beginnend im Jahr 2014, die Höhe des Mindestlohns unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis zum 31. August eines jeden Jahres. Das für Arbeit zuständige Ministerium wird den von der Kommission ermittelten Betrag zur Anpassung des Mindestlohns übernehmen und per Rechtsverordnung festsetzen. (1)

(6) Öffentliche Aufträge im Sinne der Absätze 1 bis 4 werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber in Textform verpflichten, dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre regulär Beschäftigten.

(7) Auf bevorzugte Bieter gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), findet Absatz 4 keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:

§ 1 der Verordnung vom 3. November 2021 (Amtsbl. I S. 2502):

"Der bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 4 des Saarländischen Tariftreuegesetzes zu zahlende Mindestlohn beträgt

1.ab dem 1. Januar 20229,82 Euro brutto je Zeitstunde,
2.ab dem 1. Juli 202210,45 Euro brutto je Zeitstunde."
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 17. Dezember 2021 durch § 19 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688).